Satzung

Satzung des Gebirgstrachtenerhaltungsverein (GTEV) „Simssee Süd“ Stephanskirchen e.V.

 

I. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

Gebirgstrachtenerhaltungsverein (GTEV) „Simssee Süd“ Stephanskirchen e.V.

und hat seinen Sitz in 83071 Stephanskirchen. Er ist im Jahre 1893 gegründet worden. Der Verein ist Mitglied im Gauverband I der oberbayerischen Gebirgstrachtenerhaltungsvereine e.V. mit Sitz in Traunstein.

1a. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

II. Zweck des Vereins

2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Tracht, Brauchtum, Schuhplattler, Volkstanz, Volkslied, Volksmusik, Blasmusik, Laienspiel und der heimischen Mundart.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

-Durchführung von Trachtenfesten, Volksmusikveranstaltungen und andere Brauchtumsveranstaltungen

-Teilnahme an kirchlichen Festen

-Vermittlung heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkstanz und Volkslied

-Heranbildung des Nachwuchses zu Brauchtum und Heimatliebe und Brauchtum in der Familie

-Mitgliedschaft beim Gauverband I der oberbayerischen Gebirgserhaltungsvereine e.V. und der von diesen erlassenen Richtlinien und Satzungen.

5. Der Verein ist selbstlos Tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Mitgliedschaft

6. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung vorraus.

Die Mitgliedsjahre bei der Jugendgruppe werden später auf die normale Mitgliedschaft angerechnet.

7. Die Mitglieder sind eingeteilt in:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Vereinsjugend

8. Als Aktive Mitglieder gelten Personen, welche im Besitz einer Voll- bzw. Halbtracht sind und sich an den Vereinsabenden und sonstigen Vereinsveranstaltungen beteiligen.

9. Als passive und fördernde Mitglieder gelten solche Personen, welche den Verein durch ihre Beiträge unterstützen.

10. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können vom Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

11. Die Vereinsjugend sind der Nachwuchs des Vereins und sollen schon von Jugend auf Einsicht in das Vereinsleben erhalten.

12. Die Vereinsmitglieder unterstützen den Verein durch die Zahlung eines jährlichen Vereinsbeitrages. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages freigestellt.

13. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sein verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins und gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Bei Austritt oder Ausschluß entscheidet der Ausschuß.

14. Jedes Mitglied wird angehalten die Tracht bei kirchliche Anlässen, sowie bei Festlichkeiten und an Sonn- und Feiertagen, sowie Auftritten des Vereins zu tragen.

 

IV. Organe

15. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Ausschuß

c) die Mitglieder- und Generalversammlung

16. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

– dem ersten Vorsitzenden

– dem zweiten Vorsitzenden

– dem Schriftführer

– dem ersten Kassier

Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung.

17. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus

– dem Vorstand

– den Vertretern der Sachbereiche

Die Vertreter der Sachbereiche haben den Verein in ihren Aufgabengebieten auf das beste zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben. Die Mitglieder des Ausschusses werden ebenfalls in der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

 

V. Generalversammlung/Mitgliederversammlung

18. Die Generalversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

19. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche mittels öffentlichen Aushang am Vereinsheim mitgeteilt.

20. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

21. Die Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Für die Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

VI. Sonstiges

22. Satzungsänderungen sind durch die Generalversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beschließen. Es bedarf dabei einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

23. Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der Generalversammlung.

 

VII. Auflösung des Vereins

24. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als sieben Mitglieder vorhanden sind. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es zu treuen Händen verwalten und wie folgt zu verwenden hat: Entsteht innerhalb der nächsten fünf Jahre ab Übertragung im Gemeindegebiet ein vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannter, gleichnamiger Gebirgstrachtenerhaltungsverein, ist diesem das Vermögen einschließlich Zinsen auszuhändigen. Sofern eine Übertragung auf einen derartigen Verein nicht möglich sein sollte, ist das Vermögen von der Gemeideverwaltung ausschließlich zu sozialen Zwecken im Gemeidebereich Stephanskirchen zu verwenden. Ein Beschluß über die Verwendung des Vermögens darf in diesem Fall erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

25. In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheiden der Ausschuß oder die Vorschriften nach dem bürgerlichen Recht (BGB).

26. Die vorstehende Satzung wurde am 25. August 1986 errichtet.

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 27. August 1992 in Kraft.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.